IO: § 117 Abs 1 Z 1, § 260 Abs 2
ZPO: § 428
Insolvenzgerichtliche Beschlüsse, mit denen eine Verwertung genehmigt wird, sind zu begründen, wenn sie angefochten werden können. Dies gilt beispielsweise dann, wenn die Veräußerung zu einem deutlich unter dem Schätzwert liegenden Preis genehmigt wird (OLG Graz 3 R 126/01a). Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Kaufpreis im genehmigten Kaufvertrag nicht einmal die Hälfte des Schätzwertes erreicht.