IO: § 119
EO: §§ 210, 211 Abs 5, § 214 Abs 1
Bei der außergerichtlichen Verwertung einer mit Absonderungsrechten belasteten Sache bildet der Erlös eine Sondermasse, die durch das InsolvenzG in einer amtswegig durchzuführenden Verteilungstagsatzung nach den Verteilungsvorschriften der EO aufgrund eines Beschlusses zu verteilen ist (8 Ob 17/89; 8 Ob 9/92; 9 Ob 2048/96h ZIK 1997, 180).