IO: § 103 Abs 1, § 110
ZPO: §§ 226, 235
Streitigkeiten über die Richtigkeit angemeldeter Forderungen, für die der Rechtsweg zulässig ist und die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gerichtsanhängig sind, sind in einem eigenen Prüfungsverfahren auszutragen. Die Parteirollen werden ausschließlich durch das Gesetz verteilt, nicht durch richterlichen Beschluss. Dem InsolvenzG ist nur die Entscheidungsbefugnis eingeräumt, die Klagsfrist zu bemessen (RIS-Justiz RS0065636). Die Frage der Aktivlegitimation oder Passivlegitimation ist zwar idR nur auf Einwendung und nicht von Amts wegen zu prüfen (RIS-Justiz RS0065553). Davon ausgenommen sind jedoch diejenigen Fälle, in denen sich die Prozessgesetze mit der Legitimation beschäftigen. Demnach findet ua im Prüfungsprozess eine amtswegige Prüfung der Legitimation statt (5 Ob 103/72; 1 Ob 625/56; RIS-Justiz RS0065553).