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Haftung wegen Konkursverschleppung und Beweis der Zahlungsunfähigkeit

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2016/197ZIK 2016, 146 Heft 4 v. 31.8.2016

IO: §§ 66, 69

ABGB: § 1311

Insolvenzverschleppung erfolgt durch Verletzung der Konkursantragspflicht. Der Schuldner hat spätestens binnen 60 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Konkurseröffnung zu beantragen. Diese Anordnung ist ein Schutzgesetz (RIS-Justiz RS0065125; RS0027441). Der Tatbestand der Insolvenzverschleppung knüpft an den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit an. Der vom Schadenersatz begehrenden Kl zu erbringende Nachweis der objektiven Ver-

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