IO: §§ 66, 69
ABGB: § 1311
Insolvenzverschleppung erfolgt durch Verletzung der Konkursantragspflicht. Der Schuldner hat spätestens binnen 60 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Konkurseröffnung zu beantragen. Diese Anordnung ist ein Schutzgesetz (RIS-Justiz RS0065125; RS0027441). Der Tatbestand der Insolvenzverschleppung knüpft an den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit an. Der vom Schadenersatz begehrenden Kl zu erbringende Nachweis der objektiven Ver-