IO: §§ 61, 108 Abs 2, § 109
EO: § 1 Z 7, § 54 Abs 2
Amtliche Eintragungen in das im Insolvenzverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis bilden einen Exekutionstitel, soweit sie vollstreckbar sind. Eine Exekution aufgrund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis kann auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen des Schuldners geführt werden, wenn die betriebene Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt - also vom Insolvenzverwalter anerkannt und von keinem hierzu berechtigten Insolvenzgläubiger bestritten - und auch vom Schuldner nicht ausdrücklich bestritten wurde. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ergibt sich aus dem als Bestandteil des gerichtlichen Protokolls über die Prüfungstagsatzung geltenden Anmeldungsverzeichnis, in welches das Ergebnis der Prüfungsverhandlung einzutragen ist. Mit dieser Eintragung entscheidet das InsolvenzG nicht etwa über den Anspruch, sondern beurkundet bloß die von den P zur Insolvenzforderung abgegebenen Erklärungen (RIS-Justiz RS0040491).