IO: § 3 Abs 1
ZPO: §§ 6, 464 Abs 3
Rechtshandlungen des Schuldners sind, soweit sie die Insolvenzmasse betreffen, den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam. Darunter sind nicht nur Rechtsgeschäfte zu verstehen, sondern alle Rechtshandlungen, die rechtliche Wirkungen in Bezug auf die Insolvenzmasse hervorbringen. Dazu gehört auch die Erhebung einer Berufung (9 Ob 39/07m). Die Unfähigkeit des Schuldners, über die Insolvenzmasse zu verfügen, steht der mangelnden Prozessfähigkeit gleich (RIS-Justiz RS0035434).