IO: § 3 Abs 1
BTVG: § 2 Abs 1 und 3, § 16
Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag über den Erwerb bestimmter Rechte an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen. Erwerber ist, wem Ansprüche auf den Erwerb der Rechte gegen den Bauträger zustehen sollen. Dies können einzelne (natürliche oder juristische) Personen sein. Erwerber ist somit der jeweilige Vertragspartner des Bauträgers.