IO: §§ 1, 5 Abs 1, §§ 6, 83 f, 97 Abs 1
EO: §§ 290, 290a, 290b, 291b
Durch die Eröffnung des Konkurses wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Schuldners seiner freien Verfügung entzogen. Einschränkungen der Exekutionsunterworfenheit enthalten ua die Bestimmungen der EO über unpfändbare Forderungen und das Existenzminimum. Das der Exekution entzogene Vermögen ist nicht Bestandteil der Insolvenzmasse, sondern bildet das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners.