Meldet ein Gläubiger eine titulierte Forderung an, weist § 110 Abs 2 IO dem Bestreitenden die "Klägerrolle" zu. Die hM schränkt diese gesetzliche Anordnung erheblich ein: Geht es um den "Rang" der Forderung bzw um ein Vorzugsrecht oder geht es um die Frage, ob der angemeldeten Forderung überhaupt der Charakter einer Insolvenzforderung zukommt, müsse der "bestrittene" Gläubiger klagen. Zumindest dann, wenn es um Letzteres geht, sind Zweifel angebracht.