Das System der Auftraggeberhaftung in der Baubranche zur Sicherung des Beitragsaufkommens (Sozialversicherungsträger §§ 67a ff ASVG)2 bzw der Abgabenverbindlichkeiten (Finanzamt § 82a EStG)3 ist bereits seit mehreren Jahren fest im Rechtsbestand der Bauabwicklungen verankert. Was geblieben ist, sind praktische Probleme in der insolvenzrechtlichen Zuordnung von Zahlungen der Auftraggeber nach Verfahrenseröffnung und die dogmatische Einordnung des Haftungsanspruchs der Begünstigten, also der Sozialversicherungsträger4 bzw der Finanzämter. Insb die Verrechnungsmöglichkeit solcher Zahlungen mit Insolvenzforderungen und die dazu nötige gesetzliche Rechtfertigung sind strittig. Diese Fragen und einige anfechtungsrechtliche Anmerkungen behandelt dieser Beitrag.