IO: § 202 Abs 1, § 260
Im Insolvenzverfahren ist grundsätzlich jeder zum Rekurs befugt, der in seinem Recht verletzt sein kann; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht. Vor Rechtskraft seiner Bestellung hat ein in Aussicht genommener Treuhänder noch keine Rechtsposition erworben, an deren Verteidigung ihm ein rechtliches Interesse zuzubilligen wäre.