IO: § 252
ZPO: §§ 520, 521
Auch im Insolvenzverfahren ist der Revisionsrekurs beim ErstG einzubringen. Wird das Rechtsmittel beim hiefür unzuständigen G eingebracht (im Anlassfall beim RekursG) und erst von diesem dem zuständigen G übersendet, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen. Ein Rechtsmittel, das beim unzuständigen G eingebracht wurde, ist daher nur dann rechtzeitig, wenn es noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen G einlangt (RIS-Justiz RS0041584; für das Insolvenzverfahren zuletzt 8 Ob 60/03m).