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Bauträgervertrag und Haftung eines Baufortschrittsprüfers

JudikaturZIK 2014/236ZIK 2014, 158 Heft 4 v. 29.8.2014

BTVG: § 10

ABGB: § 1052

Bestätigt ein Baufortschrittsprüfer rechtswidrig und schuldhaft einen tatsächlich noch nicht erreichten Bauabschnitt und führt das zur vorzeitigen Zahlung an den Bauträger, haftet er für einen dadurch eingetretenen Schaden. Die Haftung entfällt nicht, weil die Bauleistung im Zeitpunkt der Zahlung höherwertig ist als der geleistete Betrag. Der Schadensbegriff erfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist (RIS-Justiz RS0022537 [T5]). Nachteil am Vermögen ist jede Minderung im Vermögen, der kein volles Äquivalent gegenübersteht (RIS-Justiz RS0022537 [T2]; 4 Ob 246/12y). Auch der Verlust der Sicherheit eines Gläubigers ist ein realer ersatzfähiger Schaden, der bereits mit dem Verlust der Sicherheit und nicht erst in dem Zeitpunkt entsteht, in dem endgültig feststeht, dass die Forderung uneinbringlich ist. Deshalb kann der Gläubiger vom Schädiger bereits bei Verlust der Sicherheit Naturalrestitution in Form der Bereitstellung einer Sicherheit, mit der die verlorene Sicherheit wieder erreicht wird, verlangen (RIS-Justiz RS0022526, RS0022477, RS0022537). Auch die einer Verminderung präsenten Bargelds gleichzuhaltende Verminderung eines Treuhanderlags infolge treuwidrigen Handelns des Treuhänders ist ein Schaden des Treugebers (RIS-Justiz RS0022602 [T13]). Besteht eine Sicherung in einem vom Bauträger vertraglich eingeräumten Recht, einen treuhändig erlegten Kaufpreisrest je nach Baufortschritt zurückhalten zu dürfen, besteht der verursachte Schaden im Verlust der Sicherheit, wenn ein Baufortschrittsprüfer den Eintritt der Zahlungsvoraussetzungen falsch beurteilt. Zweck der Ratenplanmethode nach Bauabschnitten, deren jeweiliger Abschluss unter Beiziehung von Sachverständigen festgestellt werden kann, ist es, eine Entsprechung zwischen den Zahlungen des Erwerbers und der Erhöhung des Werts der Liegenschaft bzw seines Liegenschaftsanteils durch die inzwischen erbrachten Bauleistungen zu gewährleisten (RIS-Justiz RS0119703). Der Sachverständige haftet dem Erwerber für jeden Schaden, den dieser aus einer fehlerhaften Tätigkeit des Sachverständigen erleidet, insb hat er dafür zu sorgen, dass die gewünschte Wertrelation zwischen dem Sicherungserfordernis des Erwerbers und seinen jeweiligen Baufortschrittszahlungen gewahrt bleibt. Die Haftung des sachverständigen Baufortschrittsprüfers bezieht sich auf die Sicherung des Erfüllungsanspruchs des Erwerbers gegen den Bauträger in der Bauphase.

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