WAG: § 27
ABGB: § 1313a
Der Order ausführende Rechtsträger ist dem Kunden dann zur Aufklärung verpflichtet, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat oder sogar weiß, dass der kundennähere Wertpapierdienstleister seinen Pflichten nicht nachgekommen ist (1 Ob 48/12h).