ABGB: §§ 523, 458
ZPO: § 228
Durch die Verpfändung einer Liegenschaft sind die Liegenschaftseigentümer an sich nicht gehindert, die Liegenschaft in Bestand zu geben. Allerdings kann der Pfandgläubiger auch schädigende Einwirkungen eines Dritten auf das Pfand mit einer dinglichen Klage abwehren, weil sein Unterlassungsanspruch nicht aus dem Schuldverhältnis, sondern aus dem dinglichen Pfandrecht entspringt, wobei die Klage, soweit Unterlassung und Wiederherstellung begehrt werden, auch gegen jeden Dritten gerichtet werden kann (3 Ob 610/86). Zur Durchsetzung des Anspruchs des Pfandgläubigers auf Unterlassung und Beseitigung pfandverschlechternder Eingriffe steht ihm sowohl gegen den Pfandbesteller als auch gegen einen Dritten die sogennante Devastationsklage offen. Das Begehren dieser Klage ist auf Unterlassung und ggf auf Beseitigung des rechtswidrig herbeigeführten Zustands gerichtet.