IO: § 252
ZPO: §§ 63 ff
Für das Insolvenzverfahren gelten (wieder) die Vorschriften über die Verfahrenshilfe. Wegen der fehlenden Anwaltspflicht besteht für das Insolvenzverfahren jedoch kaum ein praktisches Bedürfnis, einem Schuldner die Verfahrenshilfe durch das Beigeben eines Rechtsanwalts zu bewilligen. Daher kommt im Insolvenzverfahren die Beigabe eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenshilfe nur dann in Betracht, wenn dies erforderlich erscheint, weil der Fall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt oder einen Verlauf nehmen kann, der sich der Übersicht und Einsicht der P entzieht, insb wenn die P nur über einen geringen Grad von Rechtsverständnis und Rechtskenntnis verfügt und damit auch der richterlichen Anleitung Grenzen gesetzt sind. Die Beigebung eines Rechtsanwalts soll aber eine Ausnahme sein (OLG Wien ZIK 2013/161; OLG Innsbruck ZIK 2007/49). Sie soll nicht erfolgen, wenn die Schuldnerin eine Kapitalgesellschaft ist, wo man nicht unterstellen kann, das vertretungsbefugte Organ sei frei von Rechtskunde. Dabei ist auch der Stand des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen, etwa wenn (wie im Anlassfall) der Sanierungsplanantrag gescheitert ist, was notwendigerweise zur Schließung des Unternehmens und zur Verwertung der Insolvenzmasse führt.