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Sekundärinsolvenzverfahren: Zum Begriff der zuständigkeitsbegründenden Niederlassung

JudikaturZIK 2014/229ZIK 2014, 152 Heft 4 v. 29.8.2014

EuInsVO: Art 2 Z h, Art 3

poln G 28. 2. 2003 GBl 2012/1112: Art 54, 410

Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Schuldnerinteressen einer insolventen Gesellschaft wird am im Gesellschaftsvertrag festgelegten Sitz vermutet. Diese Vermutung ist trotz Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat nicht widerlegt, wenn es zum Eröffnungsstaat außer dem Sitz des Gesellschafters einer insolventen offenen Gesellschaft, der als Entscheidungszentrum gelten soll, keine Verbindung gibt. Hat die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft die Grenzen des Sitzstaates nie überschritten, ist ungeachtet der Eröffnungsentscheidung, deren Feststellungen nicht binden, die Vermutung nicht widerlegt. Daher ist vom Interessenmittelpunkt im Sitzstaat auszugehen. In diesem kann dann ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden, weil die dafür vorausgesetzte Niederlassung auch der Ort ist, an dem sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Schuldnerinteressen der Gesellschaft befindet.

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