IO: § 213 Abs 1 Z 1
Im Abschöpfungsverfahren kann der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragen, wenn drei Jahre der Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen sind und die Gläubiger zumindest 50 % der Forderungen erhalten haben. Die Frist ist eine Mindestfrist, daher ist auch danach bei Erreichen einer Quote von zumindest 50 % der Forderungen dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu gewähren.