IO: § 169
ZPO: §§ 84, 85
Die Bezeichnung des Insolvenzverfahrens als Sanierungsverfahren hat zwar Vorrang vor dem Konkursverfahren, doch darf ein Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens das Konkurseröffnungsverfahren nicht verzögern.
IO: § 169
ZPO: §§ 84, 85
Die Bezeichnung des Insolvenzverfahrens als Sanierungsverfahren hat zwar Vorrang vor dem Konkursverfahren, doch darf ein Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens das Konkurseröffnungsverfahren nicht verzögern.