IO: §§ 121 f, 123a
ABGB: § 364c
Einem Masseverwalter steht ein Rekurs gegen einen Beschluss zu, womit dessen Schlussrechnung bloß als Zwischenrechnung genehmigt und dessen Antrag auf Aufhebung des Insolvenzverfahrens abgewiesen wurde. Solche Entscheidungen betreffen unmittelbar die Rechtsstellung des Masseverwalters, weil er mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens als Masseverwalter enthoben und seiner Pflichten entbunden wird. Wird eine Schlussrechnung bloß als Zwischenrechnung gebilligt, dann fehlt eine notwendige Voraussetzung für die vom Masseverwalter begehrte Aufhebung des Insolvenzverfahrens.