IO: §§ 116, 117, 118, 259 Abs 3
Der Masseverwalter hat dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich zu den in den §§ 116 und 117 IO genannten Angelegenheiten zu äußern. Auch das InsolvenzG hat dem Schuldner, soweit dies rechtzeitig möglich und geboten ist, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das rechtliche Gehör des Schuldners ist auch dann gewahrt, wenn ihm das InsolvenzG Gelegenheit gibt, sich binnen einer bestimmten Frist schriftlich zu äußern.