IO: §§ 83, 117
ABGB: § 1423
Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet, bezahlt, auf den geht die Forderung ohne weitere Abtretungshandlung mit der Zahlung über, wenn der Zahlende die Einlösung spätestens bei Zahlung begehrt - die Zahlung wirkt in diesem Fall als Einlösung der Forderung. Wenn der Schuldner in diese Einlösung einwilligt, kann der (bisherige) Gläubiger die Einlösung nicht verhindern.