KO idF vor 1. 7. 2010 § 81a
StPO: § 67
Opfer einer Straftat haben das Recht, den Ersatz des erlittenen Schadens oder eine Entschädigung für die Beeinträchtigung ihrer strafrechtlich geschützten Rechtsgüter zu begehren. Sie werden durch Erklärung, in der das Bestehen eines aus der Straftat resultierenden, im Zivilrechtsweg geltend zu machenden Anspruchs schlüssig zu behaupten ist, zu Privatbeteiligten. Die Erklärung ist ua zurückzuweisen, wenn sie offenbar unberechtigt ist.