KO: § 84 Abs 3, §§ 85, 86
Sowohl die Bestellung eines besonderen Verwalters als auch die Bestellung eines Stellvertreters des Masseverwalters liegt im Ermessen des InsolvenzG (8 Ob 1/04m; 8 Ob 26/90). Dem Schuldner ist diesbezüglich kein Antragsrecht eingeräumt (8 Ob 1/04m).