IO: § 69 Abs 4, §§ 123, 139, 140, 252, 255, 260
ZPO: § 477 Abs 1 Z 4
Stellt einer von mehreren Geschäftsführern einer Gesellschaft den Eröffnungsantrag nicht mit, ist er über den Antrag zu vernehmen. Unterbleibt die Vernehmung, ist das Eröffnungsverfahren wegen Entzugs des rechtlichen Gehörs nichtig. Das kann aber nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. Insb gibt es keinen der Nichtigkeitsklage entsprechenden "Nichtigkeitsantrag" im Insolvenzverfahren (8 Ob 328/99i; 8 Ob 280/01m).