IO: § 71c
EuInsVO: Art 3 Abs 1
Die Frage, ob es für die Rekurslegitimation eines Insolvenzgläubigers ausreicht, dass dieser seine Insolvenzforderung angemeldet hat, oder ob er die Forderung auch glaubhaft machen muss, kann iSd Vorrangs der Sacherledigung und zur Vermeidung von Zwischenstreitigkeiten unbeantwortet bleiben, wenn der Rekurs unbegründet ist.