IO: §§ 66, 70, 260 Abs 2
StPO: § 353 Z 2
Ein antragstellender Gläubiger hat schon im Antrag jene Tatsachen, aus denen der rechtliche Schluss auf das Vorliegen der Eröffnungsvoraussetzungen gezogen werden kann, zu behaupten und zu bescheinigen. Wurden jedoch - selbst ohne Bescheinigung - amtswegige Erhebungen eingeleitet und eine Vernehmungstagsatzung anberaumt, sind ab diesem Zeitpunkt die Insolvenzeröffungsvoraussetzungen im zweiseitigen Verfahren von Amts wegen zu prüfen (OLG Wien 28 R 2/04a, 28 R 14/07w ua).