IO: § 213 Abs 4 und 6, § 257 Abs 2
Die Frist für Rechtsmittel gegen Beschlüsse, für die eine öffentliche Bekanntmachung vorgesehen ist, wird bereits mit der Aufnahme in die Insolvenzdatei in Lauf gesetzt, und zwar unabhängig davon, ob auch noch eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist (RIS-Justiz RS0065237, RS0110969).