IO: §§ 213, 255, 257, 260 Abs 1
Im Abschöpfungsverfahren ist jedenfalls der Beschluss über die Beendigung öffentlich bekannt zu machen. Erlegt das InsolvenzG dem Schuldner zur Erreichung der Restschuldbefreiung eine Ergänzungszahlung auf, ist auch deren Höhe in der Insolvenzdatei bekannt zu machen. Erst das löst die Frist zur Anfechtung dieses Beschlusses aus.