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Angeblich missbräuchlicher Konkursantrag eines Rechtsanwalts und Haftung

JudikaturZIK 2011/206ZIK 2011, 151 Heft 4 v. 31.8.2011

KO idF vor 1. 7. 2010 § 70 Abs 1

ZPO § 408

Die Bestimmung des § 408 ZPO, die für mutwillige Prozessführung einen eigenen Schadenersatzanspruch statuiert, ist im Konkursverfahren nicht anwendbar (8 Ob 122/07k). Ebenso wie die missbräuchliche Anrufung des G kann aber auch ein missbräuchlich gestellter Konkursantrag eine Schadenersatzpflicht des Antragstellers bzw seines Rechtsanwalts begründen. Verfahrensrechtliche Handlungen machen erst dann ersatzpflichtig, wenn der Schädiger den eingenom-

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