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Absonderungsrecht umfasst auch Zinsen ab Verfahrenseröffnung

JudikaturZIK 2011/205ZIK 2011, 151 Heft 4 v. 31.8.2011

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 48, 58 Abs 1 Z 1

ABGB: §§ 1415 f

Die Berechtigung des Absonderungsgläubigers, sich aus dem Absonderungsrecht uneingeschränkt Befriedigung zu verschaffen (also auch über die Konkurseröffnung hinaus verzinst), ist davon unabhängig, ob das Absonderungsrecht vom Gemeinschuldner oder einem Dritten bestellt wurde. Zinsen seit Konkurseröffnung können nicht als Konkursforderung geltend gemacht werden; das hindert aber nicht die Geltendmachung dieser Zinsen aus der Absonderungsmasse (RIS-Justiz RS0051754, zuletzt 8 Ob 108/08a).

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