§ 3 Abs 1 IESG, § 3a IESG, § 17a Abs 23 IESG
Die Sicherung durch Insolvenz-Ausfallgeld ist nunmehr auf die letzten sechs Monate vor dem Stichtag, dem Ende des Dienstverhältnisses oder der Klagseinbringung eingeschränkt. Im Hinblick auf diese Erfassung und ausdrückliche Bewertung des Problems des „Stehenlassens“ des laufenden Entgelts durch den Gesetzgeber ist regelmäßig allein aus der zeitlichen Komponente des „Stehenlassens“ von Entgelt-ansprüchen nicht darauf zu schließen, dass der Arbeitnehmer missbräuchlich das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds überwälzen will. Allerdings wurde auch im Anwendungsbereich dieser Bestimmungen davon ausgegangen, dass im Einzelfall dann, wenn zum „Stehenlassen“ der Entgeltansprüche weitere Umstände hinzutreten, die konkret auf den Vorsatz des Arbeitnehmers schließen lassen, das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu überwälzen, trotzdem die Geltendmachung eines Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld missbräuchlich sein kann. Das verstößt auch nicht gegen die RL 80/987/EWG , gibt doch deren art 10 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zur Vermeidung von Missbräuchen Maßnahmen zu ergreifen und auch Einschränkungen vorzunehmen.