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Bindungswirkung der Kostenentscheidung in Zahlungsbefehl

Judikatur ZIKZIK 2005/213ZIK 2005, 182 Heft 5 v. 25.10.2005

§ 7 IESG

§ 41 ZPO

Bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruchs ist die Geschäftsstelle an hierüber ergangene rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen ua dann nicht gebunden, wenn ihnen kein streitiges Verfahren vorangegangen ist. Bei der in einem Zahlungsbefehl getroffenen Kostenentscheidung ließe daher eine rein am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung die Beurteilung zu, dass der Ausschluss von der Bindungswirkung auch sie erfasse. Eine am Zweck der Regelung orientierte Auslegung führt jedoch zum gegenteiligen Ergebnis. Bei der Kostenfestsetzung agiert ein Gericht nicht unterschiedlich danach, ob die Hauptsachenentscheidung „streitig“ oder „nicht streitig“ ergeht. In beiden Fällen sind vielmehr die beantragten Kosten von Amts wegen zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Eine Bindungswirkung im Umfang der Kostenentscheidung ist daher dann zu bejahen, wenn mit der Hauptsachenentscheidung nur gesicherte und anerkannte Ansprüche zugesprochen wurden und zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kosten für Verfahrenshandlungen verzeichnet wurden, die bei einer ex-ante-Betrachtung von der Verfahrenspartei selbst als unnotwendig einzustufen sind.

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