Der Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten sowohl des Masseverwalters als auch des Prozessgegners ist bei Masseunzulänglichkeit idR eine privilegierte Masseforderung. Reicht die Konkursmasse zur vollständigen Befriedigung nicht aus, sind die Prozesskostenansprüche nach§ 47 Abs 2 KOin der Gruppe nach Z 6 verhältnismäßig zu befriedigen.