Die besprochene E des OGHvom27.04.2004begründet die (nach den§ 30 KOund § 31 KO) nicht bestehende Anfechtbarkeit von Lohnsteuerzahlungen des späteren Gemeinschuldners mit dessen fehlender Steuerschuldnerschaft. Dieser Ansatz war schon von vornherein unter steuerlichen Gesichtspunkten zumindest fraglich. Er ist aber seit der Entscheidung des verstärkten Senats des VwGHvom22.09.199996/15/0049, mit der der Umfang der steuerrechtlichen Haftung (persönlich und zeitlich) ausgeweitet wurde, unhaltbar. Die Einheit der Rechtsordnung gebietet es, den Gleichklang auch im Bereich des Anfechtungsrechtes wieder herzustellen.