Mit der zu besprechenden Entscheidung 1)) setzt sich der OGH zum wiederholten Male 2)) mit der Haftung des Masseverwalters bei gescheiterter Unternehmensfortführung auseinander. Die Ansicht, dass es bei der Entscheidung über die Unternehmensfortführung darauf ankommt, ob die Masseforderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gedeckt sind oder nicht, wird beibehalten. Zur Beurteilung hiefür hat der Masseverwalter eine Prognose zu erstellen und diese auf Übereinstimmung mit der Realität zu überprüfen. Unterlässt er diese Kontrolle und erkennt dadurch die Nachteiligkeit der Unternehmensfortführung nicht, haftet er für jene Nachteile, die nicht eingetreten wären, hätte er die Schließung rechtzeitig beantragt. Diese Entscheidung soll zum Anlass genommen werden, die Frage zu klären, wer zur Geltendmachung dieser Haftung aktiv legitimiert ist, und das Ausmaß der Haftung des Masseverwalters zu diskutieren.