Das OLG Linzhat in seiner E vom16.02.20002 R 3/00z 1)), die Ansicht vertreten, dass die besondere Entlohnung des Masseverwalters für eine Unternehmensfortführung bei Ermittlung der Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände grundsätzlich nur beschränkt heranzuziehen sei. Hier wird dargelegt, warum die Fortführungsentlohnung stets zur Gänze in die Bemessungsgrundlage für die Belohnung der Gläubigerschutzverbände einzubeziehen ist.