In der besprochenen E vertritt das HG Wien die Ansicht, die bloße Zurücknahme der von einer Masseverwalterin in der Prüfungstagsatzung abgegebenen Bestreitungserklärung führe mangels ausdrücklicher Anerkenntniserklärung noch nicht zur Forderungsfeststellung. Hier wird dargelegt, warum die Zurücknahme stets als gleichzeitiges Anerkenntnis zu deuten ist.