§ 70 KO
Vereinbarungen, durch die sich ein Gläubiger verpflichtet, keinen Konkurseröffnungsantrag zu stellen, sind zulässig. Durch einen solchen Verzicht wird nicht in fremde Rechte eingegriffen, weil damit weder das Antragsrecht des Schuldners noch das der übrigen Gläubiger berührt wird. Eine entsprechende Einwendung des Schuldners ist daher vom Konkursgericht im Eröffnungsverfahren zu prüfen.