§ 70 Abs 2 KO, § 175 Abs 2 KO, § 176 Abs 2 KO
Leistet ein Schuldner der Ladung zur Konkurseröffnungstagsatzung keine Folge, ist er von Einwendungen gegen den Konkursantrag eines Gläubigers ausgeschlossen. Das gilt auch für Neuerungen im Rekursverfahren. Die erstmals im Rekurs vorgebrachte Behauptung der Erfüllung offener Verbindlichkeiten ist daher unbeachtlich.