§ 69 KO
Die Konkursantragspflicht trifft bei juristischen Personen grundsätzlich nur die organschaftlichen Vertreter. War der wegen Konkursverschleppung in Anspruch Genommene bereits vor Insolvenzeintritt aus der Gesellschaft ausgeschieden, kann ihm auch nicht zur Last gelegt werden, allenfalls als stimmberechtigtes Organmitglied gegen einen zeitgerechten Konkursantrag gestimmt zu haben (diesbezüglich Verweis auf WBl 1993, 225 = RdW 1993, 75).