§ 63 KO, § 171 KO, § 182 KO
§ 1 Abs 2 AO, § 2 Abs 6 AO, § 7 Abs 2 AO
§ 29 JN
§ 89 Abs 3 GOG
Das Gericht, das bei Einbringung des Konkursantrags für diesen zuständig war, bleibt ungeachtet eines Wohnsitzwechsels gem § 29 JN für spätere weitere Konkursanträge zuständig. Das gilt kraft Größenschlusses auch für die Konstellation Konkursantrag - Ausgleichsantrag.