Deskriptoren: Immaterieller Schadenersatz; Persönlichkeitsrechtseingriff; Kontrollmaßnahme; Menschenwürde; systematische Überwachung.
Normen: § 16 ABGB, § 1328a ABGB, § 273 ZPO, § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG
Wer rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre eines Menschen eingreift oder Umstände aus der Privatsphäre eines Menschen offenbart oder verwertet, hat ihm den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.