Deskriptoren: Beleidigung; Aussage, kreditschädigende; Gemeinderatssitzung; Debatte, öffentliche; Amtshaftung; Rechtswegunzulässigkeit; Querulant.
Normen: § 43 ABGB, § 1330 ABGB, § 9 Abs 5 AHG
Eine Tätigkeit im Sinne des § 1 AHG liegt dann vor, wenn das faktische Handeln im Dienste der Erreichung der eigentlichen hoheitlichen Zielsetzung steht und einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben aufweist.