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EuGH Urteil 15.9.2020, C-807/18 und C-39/19 – offenes Internet/Netzneutralität

JudikaturspiegelZIIR-Slg 2020/75ZIIR 2020, 392 Heft 4 v. 1.11.2020

EuGH, 15.09.2020, C-807/18

EuGH, 15.09.2020, C-39/19
offenes Internet/Netzneutralität

Gemäß Art 3 Abs 1 VO (EU) 2015/2120 werden die Rechte, die sie den Endnutzern von Internetzugangsdiensten zuerkennt, „über ihren Internetzugangsdienst“ ausgeübt. Art 3 Abs 2 VO (EU) 2015/2120 stellt sicher, dass die Ausübung dieser Rechte durch den jeweiligen Internetzugangsdienst nicht eingeschränkt werden darf. Maßnahmen, mit denen der Verkehr blockiert oder verlangsamt wird, sind mit dem offenen Internetzugang/der Netzneutralität unvereinbar, da sie nicht auf objektiv unterschiedlichen Anforderungen an die technische Qualität der Dienste bei speziellen Verkehrskategorien, sondern auf kommerziellen Erwägungen beruhen (vgl eingehend in der Judikatur-Rubrik „E-Commerce“).

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