Wer eine elektronische Plattform verwaltet, die es gegen Entrichtung einer Gebühr ermöglicht, eine Geschäftsbeziehung zwischen gewerblichen und nichtgewerblichen Vermietern, die kurzfristige Beherbergungsleistungen anbieten, und Personen anzubahnen, die solche Unterkünfte suchen, erbringt einen Dienst der Informationsgesellschaft iSd EC-RL und keine Tätigkeit eines Immobilienmaklers. Werden zudem Zusatzleistungen angeboten, wie eine Vorlage zur Festlegung des Inhalts ihres Angebots, eine Haftpflichtversicherung, ein Tool zur Schätzung des Mietpreises oder auch auf diese Leistungen bezogene Zahlungsdienstleistungen, ändert das nichts daran, die Tätigkeit als Dienst der Informationsgesellschaft iSd EC-RL einzustufen (eingehend dazu in der Judikatur-Rubrik „E-Commerce“).