Für Unterlassungsansprüche nach dem UrhG ist der Erfolgsort nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 zuständigkeitsbegründend. Gerichte mit umfassender Kognitionsbefugnis über Unterlassungsbegehren mit weltumspannender Tragweite existieren nicht. Wenn daher der Kläger einen auf Österreich beschränkten Unterlassungsanspruch geltend macht, ist die Zuständigkeit jenes Gerichts mit eingeschränkter Kognitionsbefugnis gegeben, das nach dem urheberrechtlichen Territorialitätsgrundsatz den im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem es liegt, verursachten Schaden am besten beurteilen kann, und zwar auch dann, wenn sowohl Kläger als auch Beklagter Italiener sind (im Konkreten war der Kläger ein südtiroler Fotograf und die Beklagte eine südtiroler Gemeinde). Das angemessene Entgelt nach § 86 UrhG ist ein Verwendungsanspruch, das nicht dem Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 unterliegt, sondern vielmehr nach Art 4 EuGVVO vor dem allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten geltend zu machen ist.