Das Verbot, Waren zu mehr als 5 % unter dem festgesetzten Letztverkaufspreis zu veräußern, gilt nur für Waren iSd § 1 BPrBG, also für Bücher, E-Books und Musikalien. Ein Geschäftsmodell (wie im Konkreten Fall jenes der Beklagten), bei dem in zwei Verkaufsakte der Geschäftsvorgang aufgelöst wird, einerseits Ankauf eines Gutscheines von der Beklagten und andererseits deren Einlösung beim begünstigten Buchhändler, ist nicht anders zu beurteilen, als bei der Abgabe verbilligter Gutscheine durch den Buchhändler selbst. Ein solches Vorgehen unterläuft den Gesetzeszweck des BPrBG, nämlich einen für preisgeregelte Bücher verpönten Preiswettbewerb zu ermöglichen. Die gewerbsmäßige Abgabe verbilligter Gutscheine zugunsten eines bestimmten Buchhändlers kann auch ohne dessen direkte Beteiligung eine große Anzahl von Kunden zu diesem umlenken, wobei einzige Motivation dafür der (gesetzlich verpönte) Preisvorteil ist. Ein solches Geschäftsmodell gefährdet die Vielfalt des Buchmarkts, weil es kleine Anbieter aufgrund preislicher Erwägungen aus dem Markt drängen kann.