Die DSGVO ist auf rein manuelle Datenverarbeitungen nicht anzuwenden, es sei denn sie werden (sollen) in einem Dateisystem gespeichert (werden). Unter einem Dateisystem nach Art 4 Z 6 DSGVO ist jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird, zu verstehen. Eine Beschriftung eines verschlossenen Umschlages mit Kriterien, die eine leichtere Wiederauffindbarkeit bzw Zuordenbarkeit ermöglicht, erfüllt das Kriterium eines Dateisystems, weshalb dieser Umschlag mit den Daten in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt und das Auskunftsrecht zusteht.