Die Befugnis zur Nutzung von Lichtbildern kann auch schlüssig eingeräumt werden, wobei der Nutzungsberechtigte im Zweifel nicht mehr Befugnisse erwirbt, als für den praktischen Zweck der vorgesehen Nutzung erforderlich ist. Wird das Nutzungsrecht für die einmalige Nutzung auf einer Facebook-Seite für kurze Zeit eingeräumt, ist damit ausreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass die Nutzung nicht andere Veröffentlichungen im Internet umfasst. Im Zweifel ist die Weitergabe eines Nutzungsrechts an die Zustimmung des Urhebers gebunden (§ 27 Abs 2 UrhG). Eine Nutzung zu privaten Zwecken ist nicht gleichzusetzen mit einer nicht gewerbsmäßigen Verwendung; auch der Umstand, dass keine „Geschäfte“ mit der Nutzung eines Werkes gemacht werden, bedeutet nicht, dass es sich um eine Nutzung zu privaten Zwecken handelt.